Zulagen bei teilzeitbeschäftigung
Teilzeit / 4.2.2 Ansprüche im Einzelnen | Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. |
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte: Konsequenzen des EuGH-Urteils für die Praxis | Sep 24 |
Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit | Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. |
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Das Bundesarbeitsgericht – 10 AZR /07 – hat entschieden, dass auch Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf eine tariflich vereinbarte Schichtzulage nach dem TVöD . Christian Schlottfeldt, www. Der EuGH sieht eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, wenn sie Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge erst ab Überschreitung der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grenzen erhalten. Geklagt hatte ein teilzeitbeschäftigter Pilot der LufthansaCityLine. Der für ihn geltende Tarifvertrag knüpfte Mehrarbeitszuschläge an die Überschreitung festgelegter Grenzen der monatlich geleisteten Flugdienststunden. Diese Auslösegrenzen waren für Voll- und Teilzeitbeschäftigte identisch. Der Pilot musste also mehr Stunden oberhalb seiner Soll-Arbeitszeit leisten als ein vollzeitbeschäftigter Pilot, um in den Genuss der Mehrarbeitsvergütung zu kommen. Das BAG legte den Fall dem EuGH vor. Bei einheitlichen Schwellenwerten für Überstundenvergütungen könnten sich, so der EuGH, nachteilige Auswirkungen auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ergeben. Es bedürfe deshalb eines sachlichen Grundes, um eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
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Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit
Wer erhält die Zulage? Beschäftigte, die in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung in den folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind, erhalten ab Juli . Dies entschied das Bundesarbeitsgericht BAG im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag der Systemgastronomie. Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt ua. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging. Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben.
Teilzeit / 4.2.2 Ansprüche im Einzelnen
Der Klägerin steht die tarifliche Funktionszulage für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer . Damit sind Teilzeitbeschäftigte — wie Vollzeitmitarbeiter — in die Entgeltgruppen des TVöD einzuordnen und den zutreffenden Entgeltstufen zuzuweisen. Auch stehen ihnen alle sonstigen Tarifleistungen anteilig zu. Der Teilzeitbeschäftigte hat also grundsätzlich Anspruch auf anteiliges Entgelt entsprechend der mit ihm individuell vereinbarten Arbeitszeitdauer. Entsprechendes gilt bei einer Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit. Da die Teilzeitkraft, in deren Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, nicht automatisch an der Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit teilnimmt [2] sollte in Zukunft bei Teilzeitkräften statt einer festen Stundenzahl der prozentuale Bezug zur tariflichen Arbeitszeit hergestellt werden. Dies gilt insbesondere für Funktionszulagen wie z. Pflege- und Heimzulagen. Nachdem die Bestimmungen zu den Wechselschicht- und Schichtzulagen gegenüber den bis Das BAG hat mit Urteil vom
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte: Konsequenzen des EuGH-Urteils für die Praxis
Der EuGH hält das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ‒ in Deutschland in § 4 Abs. 1 TzBfG verankert ‒ auf die Frage der Mehrarbeitszuschläge für anwendbar (EuGH, . .
Es liegt hier möglicherweise eine unzulässige Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt vor. Der folgende Beitrag untersucht die gestellte Frage am Beispiel von Zulagen bei . .
ℹZum Thema Tvöd jahressonderzahlung bei renteneintritt: Die Jahressonderzahlung ist im § 20 des TVöD geregelt und wird mit dem Entgelt im November ausgezahlt.